Satzung

Inhaltsverzeichnis

§1  Name und Sitz
§2  Zweck des Vereins
§3  Vermögen des Vereins
§4  Geschäftsjahr, Vereinsämter
§5  Mitglieder
§6  Erwerb der Mitgliedschaft
§7  Rechte der Mitglieder
§8  Pflichten der Mitglieder
§9  Beitrag
§10  Beendigung der Mitgliedschaft
§11  Organe des Vereins
§12  Der Vorstand
§13  Der Rat
§13a  Wahl des erweiterten Vorstands
§14  Der Kassenwart
§15  Der Schriftführer
§16  Der Beisitzer
§17  Die Mitgliederversammlung
§18  Inhalt der Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung
§19  Beschlußfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung
§20  Außerordentliche Mitgliederversammlung
§21  Ausschüsse
§22  Arbeitsgemeinschaften
§23  Auflösung des Vereins
 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kampagne Mittellande e.V.", gegründet am 01.11.2000. Sein Sitz ist Karlsruhe.
 

§2 Zweck des Vereins

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere des Live-Rollenspiels als Laien-Improvisationstheater in einem mittelalterlich / märchenhaften Rahmen.
3.) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verfolgt durch
  a) die Organisation der Liverollenspielwelt Mittellande einschließlich der Karte und der vereinseigenen Publikationen.
  b) Schaffung von Foren für Liverrollemspiel-Kampagnen.
  c) Förderung eines überregionalen, fortlaufenden Spiels der Länder und Kulturen in Liverollenspiel-Kampagnen.
  d) Förderung von Kommunikation und Informationsaustausch im Live-Rollenspiel.
  e) Förderung des Live-Rollenspiels in der Öffentlichkeit.
4.) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
5.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§3Vermögen des Vereins

1.) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins stehen die Beiträge der Mitglieder, Zuwendungen (Geld-, Sach- oder Aufwandszuwendung) sowie das Vermögen des Vereins mit seinen Erträgen zur Verfügung.
2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§4 Geschäftsjahr, Vereinsämter

1.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
 

§5 Mitglieder

1.) Der Verein besteht aus
  a) ordentlichen Mitgliedern
  b) Fördermitgliedern
2.) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die in der Liverollenspielwelt Mittellande aktiv sind oder aktiv werden wollen. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3.) Fördermitglieder sind Mitglieder, die ausschließlich die satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Vereins fördern wollen.
 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Der Antrag auf Aufnahme ist textlich beim erweiterten Vorstand einzureichen.
2.) Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
3.) Lehnt der erweiterte Vorstand den Antrag auf Aufnahme ab, so kann der oder die Beitrittswillige einen Antrag auf Aufnahme an die Mitgliederversammlung stellen. Der Antrag ist schriftlich über ein ordentliches Mitglied als Tagesordnungspunkt zur Mitgliederversammlung einzureichen. Diese kann den Entscheid des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit aufheben.
4.) Auf die Fälle des § 7 III 2 findet das vorgenannte Verfahren keine Anwendung.
 

§7 Rechte der Mitglieder

1.) Alle Mitglieder haben das Recht an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
2.) Darüber hinaus haben ordentliche Mitglieder
  a) den Anspruch die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüssen und getroffenen Anordnungen zu benutzen.
  b) das aktive und passive Wahlrecht inne und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3.) Für ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, nimmt der Delegierte das passive Wahlrecht wahr. Für die Dauer der Wahrnehmung des ihm übertragenen Amtes erhält er die ordentliche Mitgliedschaft ohne Beitragspflicht.
4.) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, das Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf Dritte zu übertragen. Die Vollmacht ist dem Vorstand vor Eröffnung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Vorlage der Vollmacht wird protokolliert.
5.) Eine natürliche Person darf während der Mitgliederversammlung nicht mehr als eine Stimme auf sich vereinen.
 

§8 Pflichten der Mitglieder

1.) Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind weiterhin verpflichtet, die Interessen des Vereins zu unterstützen.
2.) Alle ordentlichen Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet
  a) die Beiträge nach § 9 zu entrichten.
  b) sich durch textliche Arbeitsleistung oder Anwesenheit auf der jährlichen Arbeitssitzung des Vereins oder Teilnahme an Ausschüssen aktiv an der Förderung der Ziele des Vereins zu beteiligen.
 

§9 Beitrag

1.) Der Mitgliedsbeitrag wird mit Aufnahme des ordentlichen Mitgliedes, in den Folgejahren jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
2.) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden angemahnt. Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung können Sie nach §10 II c) ausgeschlossen werden.
 

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Austritt aus dem Verein
  a) Der Austritt kann nur durch Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
  b) Der Austritt muß dem erweiterten Vorstand schriftlich angezeigt werden.
  c) Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  d) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit den Tod oder dem Erlöschen des Mitglieds.
2.) Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
  a) Grobe Verstöße gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins,
  b) Grobe Verstöße gegen Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane,
  c) zweimalige, erfolglose Anmahnung wegen nicht bezahlter Beiträge
vorliegen.
Der Ausschluß selbst erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit der persönlichen Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung einzuräumen.
 

§11 Organe des Vereins

1.) Der Vorstand
2.) Der Rat
3.) Die Mitgliederversammlung
 

§12 Der Vorstand

1.) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden.
2.) Der erste und zweite Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 500 Euro ist die Zustimmung des Rates erforderlich.
3.) Scheidet der erste oder zweite Vorsitzende vor Beendigung seiner Amtszeit aus, muß innerhalb von 8 Wochen eine Nachwahl stattfinden. Zu diesem Zweck muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
 

§13 Der Rat

1.) Der Rat besteht aus
  a) dem Kassenwart
  b) dem Schriftführer
  c) einem Beisitzer
2.) Der Rat bildet gemeinsam mit dem Vorstand nach § 12 I den erweiterten Vorstand. Er arbeitet dem Vorstand zu und überwacht seine rechtsgeschäftliche Tätigkeit gemäß § 12 II.
 

§13 a Wahl des erweiterten Vorstands

1.) Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
2.) Sämtliche Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf 1 Jahr gewählt.
3.) Scheidet ein Mitglied des Rates vor dem Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der verbleibende erweiterte Vorstand befugt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger einzusetzen.
 

§14 Der Kassenwart

1.) Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins. In dieser Funktion ist er zur Verfügung über das Vereinskonto auf Anordnung des Vorstandes berechtigt.
2.) Er hat am Ende eines Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung dem Kassenprüfer zur Überprüfung vorzulegen.
 

§15 Der Schriftführer

1.) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Sitzungen des erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlungen.
2.) Protokolle der Mitgliederversammlung muß er mit dem ersten Vorsitzenden gemeinsam unterzeichnen.
 

§16 Der Beisitzer

Der Beisitzer unterstützt den Vorstand.
 

§17 Die Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2.) Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muß schriftlich oder textlich durch den Vorstand, mindestens 8 Wochen vor dem Termin erfolgen.
3.) Die Einladung muß die vorläufige Tagesordnung enthalten.
4.) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Termin dem erweiterten Vorstand schriftlich vorliegen.
5.) Über die ihr in dieser Satzung ansonsten eingeräumten Befugnisse hinaus beschließt die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen.
6.) Die Mitgliederversammlung wählt den oder die Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr; Aufgabe des Kassenprüfers ist die Prüfung der Kassenbücher und der Abrechnungen seitens des Kassenwartes, sowie die Berichterstattung darüber auf der Jahreshauptversammlung.
7.) Durch Beschluß kann die Mitgliederversammlung Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Organs fallen, zur Entscheidung an sich ziehen.
8.) Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung darf nicht von der Teilnahme an einer kostenpflichtigen Veranstaltung abhängig gemacht werden.
9.) Auf Beschluß des Vorstandes können Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Teilnahmerecht kann auf einzelne Teile der Versammlung beschränkt werden.
 

§18 Inhalt der Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung muss mindestens enthalten
  a) Rechenschaftsberichte des erweiterten Vorstandes
  b) Kassenprüfungsbericht
  c) Entlastung des erweiterten Vorstandes
  d) Neuwahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
  e) Verschiedenes und Anträge
 

§19 Beschlußfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn außer dem ersten und zweiten Vorsitzenden mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2.) Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 75% der abgegebenen Stimmen dem Antrag zustimmen.
3.) Sofern das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht anders bestimmen, erfolgt die Beschlußfassung durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4.) Wahlen müssen stets geheim, alle anderen Abstimmungen können per Akklamation durchgeführt werden.
5.) Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue Versammlung innerhalb von 8 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
 

§20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2.) Auf schriftliches Verlangen unter Angabe von Zweck und Gründen von mindestens 25 % aller stimmberechtigten Mitglieder oder wenn diese Satzung es vorschreibt, muß der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 

§21 Ausschüsse

1.) Ausschüsse werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingesetzt.
2.) Aufgabe der Ausschüsse ist es, spezielle Themen zu bearbeiten und dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur abschließenden Beratung und/oder Abstimmung vorzulegen.
 

§22 Arbeitsgemeinschaften

1.) Arbeitsgemeinschaften (AG) werden von der Mitgliederversammlung eingesetzt. Der Einsetzung der AG geht grundsätzlich ein vorbereitender Ausschuss gem. §21 voraus. Dieser erarbeitet ein Konzept, welches er der Mitgliederversammlung als Beschlussvorschlag unterbreitet. Dieses Konzept bildet den Rahmen für die weitere Tätigkeit der AG.
2.) Aufgabe der AG ist es, ein definiertes langfristiges Projekt, insbesondere eine LARP-Kampagne in eigener Verantwortung durchzuführen. Hierzu gibt sich die AG nach eigenem Ermessen Regelungen
3.) Die AG gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese hat insbesondere zu folgenden Punkten Regelungen zu treffen:
  a) Aufnahme von Mitgliedern
  b) Etwaige Beitragspflichten
  c) Regelungen zur Meinungsbildung innerhalb der AG
  d) Auflösung
  e) Einsetzung von Ausschüssen nach Absatz 7
  f) Benennung wenigstens eines Vereins- und AG-Mitgliedes als Ansprechpartner gegenüber dem erweiterten Vorstand
4.) Soweit die AG nicht ausschließlich aus Vereinsmitgliedern besteht, trifft die Geschäftsordnung eine Regelung zur angemessenen Heranziehung dieser Nicht-Vereinsmitglieder zu den Kosten der Vereinsaktivitäten, die sich aus der Tätigkeit der AG ergeben.
5.) Die AG wird in ihrer Außendarstellung auf ihre Zugehörigkeit zum Verein in angemessener Weise hinweisen.
6.) Die AG berichtet auf der Mitgliederversammlung über ihre unterjährigen Aktivitäten.
7.) Die AG ist berechtigt, eigene Ausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse unterstehen nicht dem Direktionsrecht des Vorstands des Vereins oder der Mitgliederversammlung. Sie berichten ausschließlich der AG.
8.) Der Verein richtet für jede bestehende AG einmal jährlich ein Treffen auf seine Kosten aus. Soweit einer AG Nicht-Vereinsmitglieder angehören, werden sie zur Abdeckung der Kosten herangezogen. Das Treffen wird in der Regel zeitgleich mit der ordentlichen MV und den Treffen der anderen AGs stattfinden.
9.) Die AG ist berechtigt, Anträge zur Übernahme von Aufgaben an den Verein zu stellen, insbesondere zu Ausschüssen mit AG-übergreifender Bedeutung. Hierüber entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Verein ist insbesondere nicht verpflichtet, Aufgaben für die AG zu übernehmen. Hiervon ausgenommen ist die Ausrichtung des jährlichen Treffens nach Abs. 7.

§23 Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2.) Beschließt die Mitgliederversammlung eine Auflösung des Vereins, werden der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart zu Liquidatoren gemäß §47ff BGB bestellt.
3.) Der erste Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim zuständigen Registergericht des Amstgerichtes anzumelden.
4.) Das im Zuge der Liquidation verbleibende Restvermögen wird einer von der außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmten Körperschaft zur Verfügung gestellt, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt in gleicher Weise bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks.
5.) Eine andere Verwertung des Restvermögens kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, soweit das zuständige Finanzamt diesen Beschluss genehmigt.
 

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Diese Seite wurde geändert am 21.04.2007.